Für eine Aufnahmeanfrage stehen Ihnen die Mitarbeiter an den Standorten rund um die Uhr zur Verfügung. Auch im Falle eines Haftprüfungstermins am Wochenende sind wir ansprechbar.
Eine Unterbringung erfolgt auf Rechtsgrundlage der §§71/72 JGG Die Ausstellung eines Unterbringungsbefehls ist dafür notwendig.
Daraus ergibt sich die Kostenträgerschaft für die Justiz. Diese Vorgehensweise ist im Rahmen des Runderlasses aus 2009 abschließend geregelt worden.
Ein Verbleib bei „Stop and Go!“ nach der Hauptverhandlung ist möglich, benötigt allerdings eine Kostenzusage des zuständigen Jugendamts, da der Unterbringungsbefehl und somit die Kostenträgerschaft der Justiz mit Rechtskraft des Urteils endet.
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